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Informationen zur Pflegebedürftigkeit

Was ist Pflegebedürftigkeit?

Der Pflegebedürftigkeitsbegriff orientiert sich an der Selbständigkeit des Menschen, seinen körperlichen, kommunikativen und kognitiven Fähigkeiten und den daraus resultierenden Unselbständigkeiten und Unfähigkeiten im Sinne eines ganzheitlichen Menschenbildes. Kann der Mensch das oder kann er das nicht?

Folgende Voraussetzungen müssen Vorliegen:

  • Die pflegebedürftige Person muss gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeiten oder der Fähigkeiten aufweisen.
  • Wegen der körperlichen, kognitiven oder psychischen Beeinträchtigungen liegen Belastungen oder Anforderungen vor, die der Mensch nicht selbst bewältigen kann, auch nicht mit einem Hilfsmittel.
  • Die Beeinträchtigungen und damit verbundenen Anforderungen dauern länger 
als 6 Monate. 

Antragstellung für Pflegegrade

  • Antragsvordrucke müssen bei der Pflegekasse angefordert werden.
  • Der Versicherte stellt anhand der Vordrucke einen Antrag auf Leistungen aus der Pflegeversicherung bei der Pflegekasse.
  • Die Pflegekasse leitet den Antrag zur Prüfung an den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK).
  • Der MDK besucht den Antragsteller zu Hause. Bei diesem Besuch werden die Pflegebedürftigen bzw. deren Angehörigen befragt über alle Hilfestellungen und Pflegeleistungen, die am Tag und in der Nacht erbracht werden müssen. Einige Pflegekassen verlangen auch die Vorlage eines „Pflegetagebuches“, aus dem eine detaillierte Aufzeichnung des täglichen Hilfebedarfs hervorgeht. Der MDK fertigt über den Hausbesuch ein Gutachten an.
  • Die Pflegekasse entscheidet dann über den Antrag des Versicherten unter Berücksichtigung des Gutachtens des MDK.
  • Das Verfahren gilt auch dann, wenn der Pflegebedürftige nach Anerkennung der Pflegebedürftigkeit eine Höherstufung  beantragt, 
z. B. von Pflegegrad 1 nach Pflegegrad 2.
  • Wird Ihr Antrag abgelehnt, können Sie Widerspuch einlegen.

Übersicht über die aktuellen Leistungen

Pflegesachleistungen für ambulante Pflege

Pflegegrad Leistungen ab 2024
Pflegegrad 1 ---
Pflegegrad 2 761,00 €
Pflegegrad 3 1.432,00 €
Pflegegrad 4 1.778,00 €
Pflegegrad 5 2200,00 €

Entlastungsgesetz nach §45b

Pflegegrad Leistungen ab 2017
für alle Pflegegrade pro Monat 125,00 €

Pflegegeld für Pflegepersonen

Pflegegrad Leistungen ab 2024
Pflegegrad 1 ---
Pflegegrad 2 332,00 €
Pflegegrad 3 573,00 €
Pflegegrad 4 765,00 €
Pflegegrad 5 947,00 €

Verhinderungspflege je Kalenderjahr

Pflegegrad Leistungen ab 2017 pro Jahr
Pflegegrad 2-5 1.612,00 € für bis zu 6 Wochen
  •  Bei Verhinderung Ihrer Pflegeperson können Sie 1.612,00 € für die Ersatzpflege 
bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr in Anspruch nehmen.
  • Sollten Sie die Leistungen zur Kurzzeitpflege nicht abrufen, können Sie daraus bis zu 806,00 € zusätzlich in Anspruch nehmen.
  • Sie können die Verhinderungspflege tageweise oder stundenweise in Anspruch nehmen, wenn Ihre Pflegeperson verhindert ist und eine Ersatzpflege organisiert und finanziert werden muss (beispielsweise einen Friseurtermin hat oder selbst einen Arzttermin wahrnehmen muss).

Kurzzeitpflege je Kalenderjahr

Pflegegrad Leistungen ab 2017 pro Jahr
Pflegegrad 2-5 1.774,00 €

Tagespflege

Pflegegrad Leistungen ab 2017
Pflegegrad 1 ---
Pflegegrad 2 689,00 €
Pflegegrad 3 1.298,00 €
Pflegegrad 4 1.612,00 €
Pflegegrad 5 1.995,00 €

Zuschuss für wohnfeldverbessernde Maßnahmen

Pflegegrad Leistungen ab 2017 pro Maßnahme bis zu
für alle Pflegegrade 4.000,00 €

Pflegehilsfmittel zum Verbrauch

Pflegegrad Leistungen ab 2017 pro Monat
für alle Pflegegrade 40,00 €

 

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